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§ 17 KiStG
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt VI – Verwaltung der Kirchensteuern

Titel: Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 222-31
Normtyp: Gesetz

§ 17 KiStG

Werden die Kirchensteuern von den steuererhebenden Diözesen, Landeskirchen oder Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbänden) selbst verwaltet, so werden die Kirchensteuern vom Einkommen und Vermögen einschließlich der Nebenleistungen sowie Verwaltungsakte, mit denen eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, durch die Finanzämter, andere Kirchensteuern einschließlich der Nebenleistungen durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden auf Antrag der Kirchenbehörden vollstreckt.