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§ 17 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 17 KatSG-LSA – Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe

(1) Benachbarte Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für das Gebiet nach § 2a Abs. 2 Satz 2. Nachbarschaftshilfe wird von der Katastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert. Die beteiligten Katastrophenschutzbehörden informieren unverzüglich die obere Katastrophenschutzbehörde.

(2) Reicht die Nachbarschaftshilfe nicht aus, so fordert die Katastrophenschutzbehörde bei der oberen Katastrophenschutzbehörde überörtliche Hilfe an.

(3) Zur überörtlichen Hilfeleistung sind Katastrophenschutzbehörden verpflichtet, wenn die obere Katastrophenschutzbehörde die Hilfeleistung anordnet. Die Hilfeleistung soll nur angeordnet werden, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden wesentlich beeinträchtigt werden. Die Pflicht zur überörtlichen Hilfeleistung umfasst auch den Einsatz außerhalb des Landes.

(4) Bei Katastropheneinsätzen im Gebiet einer anderen Katastrophenschutzbehörde unterstehen die Einheiten deren Weisungen.