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§ 17 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 3 – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis
 

§ 17 KWO M-V – Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Gemeindewahlbehörde einzulegen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) Will die Gemeindewahlbehörde einem Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, so hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer sowie, wenn auf Grund der Entscheidung eine andere Person aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wird, dem Betroffenen spätestens am neunten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindewahlbehörde in der Weise statt, dass sie dem Wahlberechtigten unverzüglich nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

(4) Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde an den Gemeindewahlausschuss ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlbehörde einzureichen. Die Gemeindewahlbehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Gemeindewahlausschuss vor. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Beteiligten und der Gemeindewahlbehörde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Gibt der Gemeindewahlausschuss der Beschwerde statt, lässt die Gemeindewahlbehörde dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses unverzüglich die Wahlbenachrichtigung zugehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).