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§ 17 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 JAG – Mängel der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung

(1) Bei Mängeln der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung, die die Chancengleichheit verletzen, kann die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes anordnen, dass alle oder einzelne Prüflinge die Prüfung oder einzelne Teile davon wiederholen. Bei vorübergehenden Störungen des Ablaufs der schriftlichen Prüfung kann auch die Bearbeitungszeit angemessen verlängert werden.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann nur binnen eines Jahres nach Abschluss der Prüfung getroffen werden.