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§ 17 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 IngG M-V – Finanzwesen  (1)

(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Für Amtshandlungen und die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen kann die Kammer Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben.

(2) Die Ingenieurkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung. Der Vorstand ist berechtigt, nach Maßgabe einer allgemein gültigen Richtlinie in Härtefällen eine Ermäßigung des Beitrages zuzulassen.

(3) Der Vorstand der Ingenieurkammer stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein. Das Nähere regelt eine Haushalts- und Kassenordnung. Die Haushaltsrechnung ist durch einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zu prüfen.

(4) Die Ingenieurkammer ist befugt, für die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen sowie von Geldauflagen Vollstreckungsanordnungen zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheides oder einen Auszug aus dem Rückstandsverzeichnis zu setzen. Die Vollstreckung richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen über die Verwaltungsvollstreckung

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).