Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 HmbLVO – Überleitung der Beamtinnen und Beamten in die neuen Laufbahnen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingerichteten Laufbahnen werden nach Maßgabe der Überleitungsübersicht (Anlage zu § 17) den neuen Fachrichtungen nach § 13 Absatz 2 HmbBG zugeordnet. Die in diesen Laufbahnen befindlichen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe der Zuordnung der Laufbahngruppen gemäß Artikel 25 § 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Beamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) in die neuen Laufbahnen übergeleitet und erwerben mit der Überleitung die Befähigung für die neue Laufbahn. Die bisherigen Amtsbezeichnungen werden bis zur Übertragung eines neuen Amtes oder der Zuweisung einer neuen Amtsbezeichnung fortgeführt.

(2) Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Befähigung auch für eine andere Laufbahn erworben haben, erwerben nach Absatz 1 Satz 2 die Befähigung auch für die Laufbahn, in welche die Beamtinnen und Beamten auf Basis dieser Befähigung nach Absatz 1 überzuleiten wären.

(3) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Fachrichtung im Sinne des § 4 Absatz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten vom 28. November 1978 (HmbGVBl. S. 391) in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Dies gilt bei der Anwendung von Bundesrecht sinngemäß.