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§ 17 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 HmbKGH – Wahlberechtigung

Bei den Wahlen nach § 15 sind alle Kammermitglieder wahlberechtigt, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, außer denjenigen,

  1. 1.

    denen infolge eines rechtskräftigen Urteils das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkannt ist,

  2. 2.

    denen das aktive Berufswahlrecht durch rechtskräftige berufsgerichtliche Entscheidung entzogen worden ist,

  3. 3.

    deren Kammermitgliedschaft nach § 2 Absatz 5 ruht.