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§ 17 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 3 – Allgemeine Verfahrensvorschriften für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 HmbDG – Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis und eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage und die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage, bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf auch durch den Erlass einer Entlassungsverfügung und jede sie bestätigende Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 14 oder fü r die Dauer eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 88 Absatz 1 Nummer 22 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(6) Ist eine Verfolgung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht mehr zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein Dienstvergehen auch nicht mehr in einer missbilligenden Äußerung (§ 3 Absatz 6) zur Last gelegt werden.