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§ 17 HessBGG
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Landesrecht Hessen

Abschnitt 4 – Rechtsbehelfe

Titel: Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessBGG
Gliederungs-Nr.: 34-46
gilt ab: 03.07.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 482 vom 23.12.2004

§ 17 HessBGG – Verbandsklagerecht

(1) 1Ein nach § 15 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder dessen hessischer Landesverband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes durch Träger der öffentlichen Gewalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 gegen

  1. 1.

    das Benachteiligungsverbot des § 9 Abs. 2 und die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, §§ 13 und 14,

  2. 2.

    die Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit im Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2018 (GVBl. S. 182).

2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren getroffen worden ist.

(2) 1Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme oder ihr Unterlassen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. 2Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Abs. 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt oder es sich um grundsätzliche Fragen der Barrierefreiheit handelt. 4Für Klagen nach Abs. 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.