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§ 17 HeimsicherungsV
Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
Bundesrecht

Dritter Teil – Prüfung der Einhaltung der Pflichten

Titel: Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeimsicherungsV
Gliederungs-Nr.: 2170-5-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 HeimsicherungsV – Aufzeichnungspflicht

1Der Träger hat vom Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen im Sinne des § 1 prüfungsfähige Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. 2Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein

  1. 1.
    Art und Höhe der Leistungen der einzelnen Bewohner oder Bewerber,
  2. 2.
    die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflicht nach § 5,
  3. 3.
    der Verwendungszweck der Leistungen nach § 6,
  4. 4.
    das Verhältnis der Leistungen im Sinne des § 1 und der Eigenleistungen des Trägers zu den Gesamtkosten der Maßnahmen nach § 7,
  5. 5.
    die getrennte Verwaltung der Leistungen nach § 8,
  6. 6.
    Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der Leistungen nach § 10 Abs. 1,
  7. 7.
    die Rückzahlungen der Leistungen nach § 10 Abs. 2,
  8. 8.
    geleistete Sicherheiten nach § 11,
  9. 9.
    der Abschluss von Versicherungen nach § 13,
  10. 10.
    die Rechnungslegung nach § 15.