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§ 17 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

III. Abschnitt – Organe der Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 HeilBerG

(1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der Kammerangehörigen und nicht an Aufträge gebunden.

(2) Die Mitgliedschaft zur Delegiertenversammlung ist ein Ehrenamt.

(3) Verliert ein Mitglied der Delegiertenversammlung die Wählbarkeit, so scheidet es aus der Delegiertenversammlung aus.