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§ 17 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchAG
Gliederungs-Nr.: 29-4
gilt ab: 08.12.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1994 S. 148 vom 30.03.1994

§ 17 HSchAG – Terminbestimmung, Ladung

(1) Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung werden vom Schiedsamt bestimmt.

(2) 1Die Zustellung der Ladung erfolgt durch die Post mittels Zustellungsurkunde. 2Für das Zustellen durch Postbedienstete gelten die Vorschriften der §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung. 3Die antragstellende Partei kann auch gegen Empfangsbekenntnis geladen werden, wenn der Antrag zu Protokoll des Schiedsamtes erklärt wird.

(3) 1Die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. 2Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hingewiesen. 3Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist die Ladung diesem zuzustellen.

(4) 1Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). 2Die Ladungsfrist kann mit Zustimmung beider Parteien abgekürzt werden.

(5) 1Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. 2Sie hat ihr Nichterscheinen dem Schiedsamt unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entscheidungsgründe glaubhaft zu machen. 3Geht dem Schiedsamt die Entschuldigung vor dem Ende des Termins zu und wird der Termin daraufhin nicht aufgehoben, so ist dies der Partei gegen Nachweis mitzuteilen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)