§ 17 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss
§ 17 HRiG – Sitzungen des Richterwahlausschusses
(1) 1Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Minister der Justiz führt den Vorsitz. 3Ist er verhindert, so tritt sein Vertreter im Amt an seine Stelle.
(2) Der Richterwahlausschuss ist regelmäßig über die allgemeine Bewerbungs- und die Stellensituation zu unterrichten.
(3) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.