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§ 17 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – Jagdschein

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 01.01.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 17 HJagdG – Jagdscheinnachweis

(1) 1Jagdausübungsberechtigte haben jeweils vor Beginn des Jagdjahres der für den Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins erfüllt sind, ein neuer Jagdschein erteilt worden oder ein Drei-Jahres-Jagdschein noch gültig ist. 2Wird dieser Nachweis nicht geführt, so hat die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(2) 1Wer infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes bei Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein hat, muss dies der für den Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich anzeigen und zugleich eine jagdpachtfähige Person zur Jagdausübung benennen. 2Ist die ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gewährleistet, so hat die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten zu treffen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)