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§ 17 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 17 HG 2013 – Sonstige Vermögensgegenstände

(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(2) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 LHO zulassen

  1. 1.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums von für Zwecke des Landes entbehrlichen Geräten, Einrichtungsgegenständen und Fahrzeugen an osteuropäische Staaten, insbesondere Ostseeanrainerstaaten, sofern eine Ersatzbeschaffung nicht erforderlich ist oder die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung im Haushalt veranschlagt oder bereits finanziert sind,

  2. 2.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen in landeseigenen Häfen oder der Übertragung oder Überlassung unter vollem Wert.