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§ 17 HG 2007
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 4 – Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2007,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 17 HG 2007 – Landesschuldbuch

Das Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GV. NRW. S. 301) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass lediglich Buchschulden in das Landesschuldbuch einzutragen sind.