§ 17 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – AUSÜBUNG DES FISCHEREIRECHTS
§ 17 HFischG – Eigenfischereibezirk
1Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt
- 1.
in fließenden Gewässern ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens 2 Kilometern in der ganzen Breite oder bis zur Landesgrenze oder
- 2.
auf das Gewässer einer Talsperre oder eines dauernd überstauten Rückhaltebeckens von mindestens 5 ha Wasserfläche.
2Ein Eigenfischereibezirk nach Satz 1 Nr. 1 liegt auch vor, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander angrenzen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).