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§ 17 HEEG
Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Vorzeitige Besitzeinweisung

Titel: Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HEEG
Gliederungs-Nr.: 303-8
gilt ab: 01.05.1973
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2030
Fundstelle: GVBl. I 1973 S. 107 vom 10.04.1973

§ 17 HEEG – Grundsätze der vorzeitigen Besitzeinweisung

(1) 1Sind die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller auch vor Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Beschluss in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen. 2§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Für das Verfahren gilt § 24. 2Der Besitzeinweisung hat eine mündliche Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. 3Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 4Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt. 5Hierauf und auf das Antragsrecht nach § 20 ist in der Ladung hinzuweisen. 6Die Betroffenen sind spätestens mit der Ladungüber den Inhalt des Antrags und sie berührende Ermittlungsergebnisse (§ 24 Abs. 1) zu unterrichten.

(3) 1Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluss wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. 2Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, deren Nutzung durch die vorzeitige Besitzeinweisung beeinträchtigt wird, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, dass die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. 3Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Fernmelde- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung den Betroffenen entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung), soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 44 Abs. 3) ausgeglichen werden.

(5) 1Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung auf Antrag des Eigentümers oder des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der jeweils zu erwartenden Enteignungsentschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. 2Dies gilt hinsichtlich der Sicherheitsleistung nicht, wenn die vorzeitige Besitzeinweisung zu Gunsten einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch § 57 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710)