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§ 17 GvKostG
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Kostenzahlung

Titel: Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GvKostG
Gliederungs-Nr.: 362-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 GvKostG – Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge

1Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der Durchführung eines Auftrags entstanden sind. 2Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale (Nummer 716 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.

Zu § 17: Geändert durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl I S. 434) und 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586).