Gesetze

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§ 17 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 17 GkZ – Aufhebung des Zweckverbands

(1) Für die Aufhebung des Zweckverbands gelten § 5 Abs. 1 und 5 dieses Gesetzes sowie § 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Verringert sich die Mitgliederzahl auf ein Mitglied, ist der Zweckverband aufgehoben.