§ 17 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Der Zweckverband
§ 17 GkZ – Aufhebung des Zweckverbands
(1) Für die Aufhebung des Zweckverbands gelten § 5 Abs. 1 und 5 dieses Gesetzes sowie § 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend.
(2) Verringert sich die Mitgliederzahl auf ein Mitglied, ist der Zweckverband aufgehoben.