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§ 17 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 630
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Deckungsgrundsätze
 

§ 17 GemHVO – Zweckbindung von Einnahmen, Mehr- und Mindereinnahmen (1)

(1) Einnahmen des Verwaltungshaushalts könne auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben beschränkt werden. Sie sind in ihrer Verwendung zu beschränken, wenn sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Das gleiche gilt für Einnahmen des Vermögenshaushalts.

(2) Es kann ferner bestimmt werden, dass im Verwaltungshaushalt Mehreinnahmen bestimmte Ausgabenermächtigungen erhöhen bzw. Mindereinnahmen bestimmte Ausgabenermächtigungen vermindern. Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen nur für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden. Das gleiche gilt für den Vermögenshaushalt.

(3) Mehrausgaben nach Absatz 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).