Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
ZWEITER ABSCHNITT – Planungsgrundsätze
§ 17 GemHVO – Erläuterungen
Die Ansätze sind soweit erforderlich zu erläutern. Insbesondere sind zu erläutern
- 1.
Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie erheblich sind und von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
- 2.
neue Investitionsmaßnahmen des Finanzhaushalts; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
- 3.
Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
- 4.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
- 5.
Sperrvermerke, Zweckbindungen und andere besondere Bestimmungen im Haushaltsplan,
- 6.
Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen oder soweit sie von den im Vorjahr angewendeten Abschreibungssätzen abweichen,
- 7.
Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 und
- 8.
Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen.