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§ 17 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 1. Titel – Allgemeines

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 GO LT – Durchführung der Ausschusssitzungen

(1) Der Ausschuss kann jederzeit die Teilnahme jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen, auch zum Zwecke ihrer Anhörung in einer öffentlichen Sitzung.

(2) Die Ausschüsse sollen andere Ausschüsse oder einzelne Abgeordnete zu ihren Beratungen hinzuziehen oder deren Stellungnahme einholen, wenn dies zweckmäßig ist.

(3) Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Öffentlichkeit zugelassen wird. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und der Allgemeinheit, soweit erforderlich im Rahmen der Raumverhältnisse, die Teilnahme als Gast gestattet wird.

(4) Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuss öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretungen und anderen Auskunftspersonen vornehmen. Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Gegenständen im Rahmen des § 13 Absatz 1 Satz 2 erfolgt eine Anhörung auf Beschluss des Ausschusses. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.

(5) Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen. Der Ausschuss kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Anhörung durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuss vertretene Fraktion zu berücksichtigen.

(6) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung übermittelt der Ausschuss den Auskunftspersonen die Fragen oder Vorlagen, zu denen Auskunft gewünscht wird; er kann sie zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auffordern.

(7) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt entsprechend den für den Deutschen Bundestag geltenden Regelungen nur aufgrund von Ladungen durch Beschluss des Ausschusses mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten.

(8) An den Ausschusssitzungen können Mitglieder des Landtages, die dem Ausschuss nicht angehören, als Gast teilnehmen. Ausnahmen kann der Landtag beschließen. Soweit es sich nicht um Mitglieder des Ausschusses handelt, haben teilnehmende Personen kein Rederecht, es sei denn, die oder der Vorsitzende erteilt ihnen im Benehmen mit der Mehrheit der Ausschussmitglieder das Wort.

(9) Berät ein Ausschuss, dessen Verhandlungen nicht vertraulich sind, über einen Antrag eines Mitglieds des Landtages, so kann das Mitglied, das nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beratender Stimme teilnehmen. In besonderen Fällen kann der Ausschuss auch andere Mitglieder des Landtages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.

(10) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit beschließen. Wird über ein geheimes oder vertrauliches Schriftstück, eine sonstige geheime oder vertrauliche Unterlage oder mündliche Mitteilung beraten, führt die oder der Vorsitzende die entsprechende Beschlussfassung unverzüglich in derselben Sitzung herbei. Soweit es sich um eine Sitzung in Form von § 14 Absatz 1 Buchstabe b handelt, ist diese sofort zu unterbrechen und unverzüglich in Form einer Sitzung nach § 14 Absatz 1 Buchstabe a einzuberufen.

(11) Bei Ausschusssitzungen, in denen die Teilnahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beschränkt ist, gilt Absatz 9 mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an der Sitzung ausschließlich zum Zweck der Begründung des Antrages erfolgt.