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§ 17 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 17 GDG LSA – Gutachten

Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt in den durch Rechtsvorschriften geregelten Fällen Untersuchungen vor und erstellt Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen. Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, erfüllt der Polizeiärztlichen Dienst in seinem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben gemäß Satz 1.