§ 17 FernUSG
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
Bundesrecht
2. Abschnitt – Veranstaltung von Fernunterricht
§ 17 FernUSG – Vertreter, Berater
1Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
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vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und
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nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.
2Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.
Zu § 17: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850) und 20. 9. 2013 (BGBl I S. 3642).