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§ 17 EnteigG LSA
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Verfahren

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EnteigG LSA
Gliederungs-Nr.: 214.2
Normtyp: Gesetz

§ 17 EnteigG LSA – Enteignungsantrag

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist bei der Enteignungsbehörde schriftlich zu stellen. Die zur Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Enteignungsantrages erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft um eine rechtsgeschäftliche Erledigung zu angemessenen Bedingungen bemüht hat.