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§ 17 EigZulG
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Bundesrecht
Titel: Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EigZulG
Gliederungs-Nr.: 2330-30
Normtyp: Gesetz

§ 17 EigZulG – Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

1Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5.000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt.2Voraussetzung ist, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. 3Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. 4Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. 5Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. 6Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. 7Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. 8Im Übrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7, 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.

Zu § 17: Geändert durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 402), 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790) und 29. 12. 2003 (BGBl I S. 3076).