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§ 17 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Referenz: 28-3
Abschnitt: Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
 

§ 17 EigV – Vermögensplan (1)

(1) Der Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus den Änderungen des Anlagevermögens (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft ergeben, sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthalten.

(2) Auf der Einnahmeseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Änderungen des Anlagevermögens sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis entsprechend § 25 Abs. 2 und die Ausgabeansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. Die §§ 9 und 26 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 23. Juni 1992 (GVBl. II S. 306) gelten entsprechend.

(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabeansätze gilt § 26 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung entsprechend.

(5) Ausgaben einer Anlagengruppe können entsprechend dem Anlagennachweis nach § 17 Abs. 3 der Gemeindehaushaltsverordnung für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen im Wirtschaftsplan festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen unbeschadet des § 81 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung der Zustimmung des Werksausschusses, soweit ihre Deckung nicht nach Satz 1 gewährleistet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).