Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 EigV – Darstellung von Verpflichtungsermächtigungen und Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde

(1) Die Auszahlungen, die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werden, sind in einer Übersicht auszuweisen und den im Finanzplan vorgesehenen Kreditaufnahmen gegenüberzustellen. Die Darstellung beginnt mit dem Planwirtschaftsjahr und erstreckt sich auf den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung. Abweichend von Satz 2 beginnt die Darstellung mit früheren Wirtschaftsjahren, wenn in diesen Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt wurden, aus deren Inanspruchnahme noch Auszahlungen fällig werden. Werden Auszahlungen aus Verpflichtungsermächtigungen in Wirtschaftsjahren fällig, auf die sich die mittelfristige Finanzplanung noch nicht bezieht, so hat die Darstellung nach Satz 1 auch diese Wirtschaftsjahre zu umfassen.

(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde auswirken, sind in einer Übersicht zusammenzustellen. Dabei sind zum Vergleich die Zahlen des laufenden Wirtschaftsjahres und die abgerundeten Zahlen des vorherigen Wirtschaftsjahres anzugeben und die voraussichtlichen Zahlen für die drei auf das Planwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen.

(3) Für die Übersichten nach den Absätzen 1 und 2 ist Formblatt 3 (Anlage 3) zu verwenden.