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§ 17 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 17 DG LSA – Einleitung von Amts wegen

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen, eine Disziplinarmaßnahme selbst erlassen oder die Disziplinarverfolgung aufnehmen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.

(5) In den Fällen, in denen ein Beamter

  1. 1.

    zu einem anderen Dienstherrn versetzt wird oder

  2. 2.

    zu einem anderen Dienstherrn übertritt oder von einem anderen Dienstherrn übernommen wird (§ 32 des Landesbeamtengesetzes)

wird das Disziplinarverfahren in dem Stadium fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt der Versetzung, des Übertritts oder der Übernahme des Beamten befunden hat. Wird ein Beamter nach seiner Entlassung, dem Verlust der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erneut in ein Beamtenverhältnis berufen, ist das nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 eingestellte Disziplinarverfahren in dem Stadium fortzusetzen, in dem es sich im Zeitpunkt der Entlassung, des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis befunden hat.