§ 17 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl
§ 17 BremWahlG – Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind dem Wahlbereichsleiter spätestens am 69. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.