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§ 17 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BremWG – Herrichtung von Gewässern für den Gemeingebrauch
(Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Wasserbehörde kann Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gewässers, an dem der Gemeingebrauch zugelassen ist, durch Verfügung verpflichten zu dulden, dass die Stadtgemeinde das Gewässer und seine Ufer herrichtet und im Gewässer Anlagen errichtet, um den Gemeingebrauch zu erleichtern oder von der Allgemeinheit und dem einzelnen Gefahren abzuwehren, welche bei Ausübung des Gemeingebrauchs drohen.

(2) Führt eine nach Absatz 1 zu treffende Maßnahme zu einer unverhältnismäßigen Belastung, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld. Über das Bestehen dieses Anspruchs ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.

(3) Die Stadtgemeinde unterhält die Anlagen nach Absatz 1. Im Übrigen erstattet sie dem zum Unterhalt des Gewässers Verpflichteten auf Antrag die durch die Maßnahme nach Absatz 1 verursachten Mehrkosten der Unterhaltung.