Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Ingenieurkammer

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BremIngG – Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über

  1. 1.
    die Satzungen,
  2. 2.
    die Wahlordnung,
  3. 3.
    die Beitrags- und Gebührenordnungen,
  4. 4.
    die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
  5. 5.
    den Haushaltsplan,
  6. 6.
    die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl von Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern,
  7. 7.
    die Haushalts- und Kassenordnung,
  8. 8.
    die Schlichtungsordnung,
  9. 9.
    die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen nach § 12 Abs. 2 und den Anschluss an Versorgungseinrichtungen nach § 14,
  10. 10.
    den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
  11. 11.
    die Aufnahme von Darlehn,
  12. 12.
    die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Berufsgerichte sowie für Sachverständige,
  13. 13.
    die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
  14. 14.
    die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
  15. 15.
    die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abberufung ihrer Mitglieder,
  16. 16.
    die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder mehrerer Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer,
  17. 17.
    die Vorschläge für die Bestellung der ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
  18. 18.
    die Geschäftsordnung der Kammerversammlung,
  19. 19.
    die Wahl der von der Ingenieurkammer zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter für das Versorgungswerk.

(2) Die Kammerversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Kammerversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Kammermitglieder oder ein Drittel der Pflichtmitglieder der Kammer dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt. Bei der Einberufung sind die Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kammermitglieder sowie zwei Dritteln der anwesenden Pflichtmitglieder. Alle übrigen Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Kammermitglieder, Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 2 bis 9, 13, 14, 17 und 18 zusätzlich der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Pflichtmitglieder.

(4) Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 bis 9 sowie Änderungsbeschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.