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§ 17 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt IV – Schutz der Fischbestände

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BremFiG – Hegeverpflichtung

(1) Der Fischereiberechtigte hat einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu hegen. Dabei hat er insbesondere den Fischbestand zu erhalten und, soweit erforderlich, durch Besatz zu ergänzen. Im Falle der Verpachtung obliegt diese Pflicht dem Pächter.

(2) Die Oberste Fischereibehörde kann eine räumlich oder zeitlich befristete Ausnahmeregelung zulassen, wenn die Verpflichtung dem Fischereiberechtigten nicht zuzumuten ist oder übergeordnete Gesichtspunkte des Allgemeinwohls der Verpflichtung entgegenstehen.

(3) Eine Hegepflicht besteht nicht

  1. 1.
    für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen Fischwechsel abgesperrt sind;
  2. 2.
    für andere Gewässer, solange wegen ihrer Beschaffenheit dem Verpflichteten eine Hege eines Fischbestandes nicht zuzumuten ist;
  3. 3.
    für tideabhängige Gewässer;
  4. 4.
    für das Hafengebiet.