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§ 17 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-8
Normtyp: Gesetz

§ 17 BörsG – Zugang zu einem elektronischen Handelssystem (1)

(1) Für die Teilnahme eines Unternehmens am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem an einer Wertpapierbörse genügt die Zulassung dieses Unternehmens an einer anderen Wertpapierbörse, wenn die Börsenordnung der Wertpapierbörse, an der das Unternehmen zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, dies vorsieht und das Unternehmen das Regelwerk für das elektronische Handelssystem anerkennt; die Börsenordnung kann nähere Bestimmungen treffen.

(2) Der Inhaber des Nutzungs- und Verwertungsrechts eines an einer Wertpapierbörse, an der nicht ausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, durch die Börsenordnung geregelten elektronischen Handelssystems hat jeder anderen Wertpapierbörse auf deren Verlangen die Einführung des Systems an der betreffenden Börse zu angemessenen Bedingungen zu gestatten. Das Nähere über die Einführung des Systems regelt die Börsenordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).