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§ 17 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Leichenwesen → Erster Abschnitt – Leichenschau

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BestattG – Auskunftspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe, die die Verstorbene/den Verstorbenen vor ihrem/seinem Tode untersucht, behandelt oder gepflegt haben, und Personen, mit denen die Verstorbene/der Verstorbene zusammengelebt hat oder die Kenntnis von den Umständen des Todes haben könnten, sind verpflichtet, der/dem die Leichenschau vornehmenden Ärztin/Arzt und dem Gesundheitsamt die für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn durch die Auskunftserteilung die zur Auskunft verpflichtete Person sich selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Die Leitung einer Einrichtung im Sinne des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), in der jeweils geltenden Fassung, ist verpflichtet, zur Ermittlung von Bestattungspflichtigen die in der Einrichtung vorhandenen erforderlichen personenbezogenen Angaben gegenüber der nach § 26 Absatz 2 zuständigen Ortspolizeibehörde zu machen.