§ 17 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin
Vierter Abschnitt – Bestattung
§ 17 BestG – Bestattungsarten
Die Bestattung kann durch Beisetzung der Leiche in der Erde (Erdbestattung) oder durch Einäscherung der Leiche mit anschließender Beisetzung der Asche der verstorbenen Person (Feuerbestattung) vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend bei der Bestattung von Totgeborenen mit einem Gewicht von unter 1 000 Gramm, Fehlgeborenen sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen im Sinne von § 15 Abs. 2.