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§ 17 BestG
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Berlin

Vierter Abschnitt – Bestattung

Titel: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BestG,BE
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BestG – Bestattungsarten

Die Bestattung kann durch Beisetzung der Leiche in der Erde (Erdbestattung) oder durch Einäscherung der Leiche mit anschließender Beisetzung der Asche der verstorbenen Person (Feuerbestattung) vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend bei der Bestattung von Totgeborenen mit einem Gewicht von unter 1 000 Gramm, Fehlgeborenen sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen im Sinne von § 15 Abs. 2.