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§ 17 BbgStrG
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Benutzung der öffentlichen Straße

Titel: Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgStrG
Gliederungs-Nr.: 912-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgStrG – Verunreinigung und Beschädigung

(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast und innerhalb der Ortsdurchfahrt die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der Kosten, die für deren Beseitigung anfallen, verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.

(3) Abfall darf unbefugt nicht zum Zwecke der Entsorgung auf die Straße gebracht werden.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für die Bundesfernstraßen.