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§ 17 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgRiG – Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss ruht, solange ein richterlich eröffnetes Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat, die nicht nur auf Antrag verfolgbar ist, schwebt.

(2) Die Mitgliedschaft nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 3 ruht, solange das Mitglied sein Amt oder seinen Beruf nicht ausübt. Die Mitgliedschaft eines richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Mitglieds ruht darüber hinaus, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte untersagt ist. Die Mitgliedschaft eines der Rechtsanwaltskammer angehörenden Mitglieds ruht ferner, solange ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist.