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§ 17 BbgMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Zusammentreffen von Bezügen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgMinG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgMinG – Zusammentreffen von Ruhegehalt mit anderem Einkommen

(1) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 74 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag der Amtsbezüge übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag eines anderen Bundeslandes) steht einem Verwendungseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.

(2) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Erwerbseinkommen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag der Amtsbezüge übersteigt. Dabei ist vom Ruhegehalt mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent zu belassen. Die Anrechnung endet mit dem Ende des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht hat.

(3) Auf das Ruhegehalt wird das Ruhegehalt aufgrund eines Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses insoweit angerechnet, als es zusammen mit der daneben bezogenen Versorgung den Betrag von 71,75 Prozent der Amtsbezüge übersteigt.

(3a) Das Ruhegehalt ruht neben Versorgungsbezügen nach den Artikeln 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) um 50 Prozent des Betrags, um den das Ruhegehalt und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.

(4) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Hinterbliebenenversorgung nach der durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Person ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. § 75 Absatz 3 und 4 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(5) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Renten sind die §§ 76 und 79 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(6) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 77 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Absätze 1 bis 3a, 5 und 6 finden auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. Soweit in den Fällen des Absatzes 3 nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften abweichende Höchstgrenzen für Hinterbliebene bestimmt sind, gelten diese entsprechend. § 75 Absatz 3 und 4 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.