Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Referenz: 5532-9
Abschnitt: Abschnitt 3 – Fort- und Weiterbildung
 

§ 17 BbgLeBiG – Zusatzqualifikationen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2013 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45).

(1) Wer eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder die Befähigung für ein Lehramt erworben hat, kann Zusatzqualifikationen, insbesondere in Schulpsychologie, Schulmanagement, Schulverwaltung, Erwachsenenbildung, Medienpädagogik und Theaterpädagogik erwerben. Voraussetzung für den Erwerb sind in der Regel ein Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Umfang von mindestens 20 SWS und eine Hochschulprüfung. An die Stelle dieser Studien kann auf der Grundlage einer genehmigten Ausbildungsordnung eine gleichwertige Zusatzqualifikation durch Einrichtungen der Lehrerfort- und -weiterbildung treten; die Abschlussprüfung ist an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule abzulegen. Studien-, Prüfungs- und Ausbildungsordnungen bedürfen zur Anerkennung als Zusatzqualifikationen der vorherigen Zustimmung.

(2) Bei Übertragungen höherwertiger Aufgaben des Schul- und Schulaufsichtsdienstes sollen Zusatzqualifikationen gemäß Absatz 1 und Erweiterungsprüfungen gemäß § 14 berücksichtigt werden.