§ 17 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 6 – Zuständigkeiten, Verwaltungsrechtsweg, Mitwirkung und Datenschutz
§ 17 BbgLeBiG – Schutz personenbezogener Daten
Das für Schule zuständige Ministerium und die staatlichen Schulämter dürfen personenbezogene Daten von Studierenden und von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten verarbeiten, wenn dies für
- 1.
die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und seine Durchführung,
- 2.
die Zulassung zur Staatsprüfung und ihre Durchführung und ihren Abschluss und
- 3.
Anerkennungen
erforderlich ist.