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§ 17 BbgLeBiG
Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Zuständigkeiten, Verwaltungsrechtsweg, Mitwirkung und Datenschutz

Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgLeBiG – Schutz personenbezogener Daten

Das für Schule zuständige Ministerium und die staatlichen Schulämter dürfen personenbezogene Daten von Studierenden und von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten verarbeiten, wenn dies für

  1. 1.

    die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und seine Durchführung,

  2. 2.

    die Zulassung zur Staatsprüfung und ihre Durchführung und ihren Abschluss und

  3. 3.

    Anerkennungen

erforderlich ist.