Gesetze

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§ 17 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgKWahlG – Berufung der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde beruft für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.