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§ 17 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgIngG – Vorstand der Ingenieurkammer

(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer. Er bedient sich hierzu einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zuständig.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Erklärungen, durch welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes oder von der Präsidentin oder dem Präsidenten zusammen mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Näheres regelt die Hauptsatzung der Ingenieurkammer.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2025 durch § 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4)