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§ 17 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Leistungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgFAG – Familienleistungsausgleich

(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs einen Anteil von 26,09 vom Hundert des durch § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich dieser Belastungen erhöhten Landesanteils an der Umsatzsteuer.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verteilt, die in der nach § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes erlassenen Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt sind.

(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes veranschlagt und mit je einem Viertel zu den in der jeweils gültigen Rechtsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt. Die Vorschriften der Rechtsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz über die Ermittlung und Zahlbarmachung der Ausgleichsleistungen gelten entsprechend.

(4) Für die Festsetzung des den Gemeinden zustehenden Ausgleichsbetrages gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.