§ 17 BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Bundesrecht
3. Abschnitt – Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge → 1. Titel – Bestimmungen für alle Fahrzeuge
§ 17 BOKraft – Zulässige Fahrzeuge
Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben.