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§ 17 BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 2. Titel – Einfacher Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 BLV – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist. Als gleichwertig kann auch ein Bildungsstand anerkannt werden, der auf geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere berufliche Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Februar 2009 durch § 57 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284). Zur weiteren Anwendung s. §§ 51, 53, 54 und 55 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284).