Gesetze

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§ 17 BKleingG
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Überleitungs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKleingG
Gliederungs-Nr.: 235-12
Normtyp: Gesetz

§ 17 BKleingG – Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.