§ 17 BGG
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
§ 17 BGG – Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Überschrift neugefasst durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757).
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757).
(2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.