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§ 17 BGG
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGG
Gliederungs-Nr.: 860-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 BGG – Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Überschrift neugefasst durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757).

(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Absatz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757).

(2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.