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§ 17 ArchG
Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 17 ArchG – Rechtsetzung durch die Vertreterversammlung (1)

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen über die Wahl für die Vertreterversammlung enthalten. In ihnen ist zu regeln, für wie viele Mitglieder der Architektenkammer je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist; jede Fachrichtung muss mindestens durch ein Mitglied in der Vertreterversammlung vertreten sein. Die Satzung muss ferner Bestimmungen über die Wahl für den Vorstand enthalten; jede Fachrichtung soll mindestens durch ein Mitglied im Vorstand vertreten sein.

(3) Die Satzung muss ferner Bestimmungen treffen über

  1. 1.
    die Einberufung der Vertreterversammlung,
  2. 2.
    die Anzahl der Mitglieder des Vorstands,
  3. 3.
    die Amtsdauer und die vorzeitige Abberufung des Vorstands,
  4. 4.
    die Einberufung des Vorstands,
  5. 5.
    die Beschlussfähigkeit des Vorstands,
  6. 6.
    die Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans (§ 22 Abs. 2 und 3),
  7. 7.
    die Anzahl und die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 22 Abs. 4 Satz 2),
  8. 8.
    die Art der Bekanntmachungen.

(4) Durch die Satzung können örtliche Untergliederungen der Architektenkammer gebildet werden.

(5) Die Vertreterversammlung beschließt ferner

  1. 1.
    die Berufsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3),
  2. 2.
    die Beitragsordnung (§ 23 Abs. 2),
  3. 3.
    die Gebührenordnungen der Architektenkammer und des Eintragungsausschusses (§ 23 Abs. 1),
  4. 4.
    die Sachverständigen- und Sachverständigenprüfungsordnung (§ 13 Abs. 1 Nr. 9).

(6) Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505). Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)